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95/10/0121•Verwaltungsgerichtshof 95/10/0121
95/10/0121Verwaltungsgerichtshof27.11.1995
Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Diverses Entscheidung über den Anspruch Inhalt des Spruches Diverses Anspruch auf Zuerkennung Rechtzeitigkeit VfGH Begriff der aufschiebenden Wirkung
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.950,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
2. über den Antrag der mitbeteiligten Partei, das mit dem Beschluß vom 20. September 1995, Zl. AW 95/10/0032, abgeschlossene Verfahren über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wiederaufzunehmen, den Beschluß gefaßt:
Dem Antrag wird nicht stattgegeben.
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