Verwaltungsgerichtshof 95/10/0121

95/10/0121Verwaltungsgerichtshof27.11.1995

Regest

Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Diverses Entscheidung über den Anspruch Inhalt des Spruches Diverses Anspruch auf Zuerkennung Rechtzeitigkeit VfGH Begriff der aufschiebenden Wirkung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 95/10/0121

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.11.1995

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.950,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

2. über den Antrag der mitbeteiligten Partei, das mit dem Beschluß vom 20. September 1995, Zl. AW 95/10/0032, abgeschlossene Verfahren über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wiederaufzunehmen, den Beschluß gefaßt:

Dem Antrag wird nicht stattgegeben.

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