Verwaltungsgerichtshof 95/10/0067

95/10/0067Verwaltungsgerichtshof03.08.1995

Regest

Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1 Spruch und Begründung Rechtsgrundsätze Diverses VwRallg6/7 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 95/10/0067

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.08.1995

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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