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95/10/0010•Verwaltungsgerichtshof 95/10/0010
95/10/0010Verwaltungsgerichtshof29.03.1995
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete
1. Die Beschwerde gegen den zu 1. bezeichneten "Bescheid" wird zurückgewiesen.
2. Das Verfahren über die Beschwerde gegen den zu 2. bezeichneten Bescheid wird eingestellt.
3. Die Beschwerde gegen den Landeshauptmann von Steiermark wegen "Verletzung der Aufsichtspflicht" wird zurückgewiesen.
4. Die "Ablehnung des Verwaltungsgerichtshofes" wird zurückgewiesen.
5. Die Anträge auf "Weiterleitung an den Verfassungausschuß des Parlamentes", auf "Weiterleitung an die Staatsanwaltschaft" und auf "Einstellung des Verfahrens" werden zurückgewiesen.
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