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95/10/0003•Verwaltungsgerichtshof 95/10/0003
95/10/0003Verwaltungsgerichtshof23.10.1995
Existenzgefährdung Bedarfsbeurteilung Parteistellung Bedarf Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht
Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchteil 1 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchteil 2 des angefochtenen Bescheides richtet, als unzulässig zurückgewiesen.
Der Bund (Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 13.040,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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