Verwaltungsgerichtshof 95/09/0304

95/09/0304Verwaltungsgerichtshof04.06.1996

Regest

Aufschiebende Wirkung einer Beschwerde Belangte Behörde als obsiegende Partei Rechtsträger der belangten Behörde Verschiedene Rechtsträger

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 95/09/0304

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.06.1996

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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