Verwaltungsgerichtshof 95/08/0172

95/08/0172Verwaltungsgerichtshof14.11.1995

Regest

Entgelt Begriff Anspruchslohn Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 95/08/0172

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.11.1995

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben, soweit darin die Berufung gegen Spruchpunkt 4 des erstinstanzlichen Bescheides (Verhängung eines Zuschlages zum Karenzurlaubsgeld) abgewiesen wurde.

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen von S 12.950,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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