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95/08/0172•Verwaltungsgerichtshof 95/08/0172
95/08/0172Verwaltungsgerichtshof14.11.1995
Entgelt Begriff Anspruchslohn Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben, soweit darin die Berufung gegen Spruchpunkt 4 des erstinstanzlichen Bescheides (Verhängung eines Zuschlages zum Karenzurlaubsgeld) abgewiesen wurde.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen von S 12.950,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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