Verwaltungsgerichtshof 95/08/0129

95/08/0129Verwaltungsgerichtshof27.02.1996

Regest

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 95/08/0129

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.02.1996

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Antrag des Beschwerdeführers, ihm in Stattgebung seiner Berufung "den Anspruch auf Arbeitslosengeld auch für den Zeitraum vom 7. (gemeint: 4.7.) bis 31. 7. 1994 zuzusprechen", wird zurückgewiesen.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen von S 13.100,-- binnen zwei Wochen bei Exekution zu ersetzen.

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