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95/08/0129•Verwaltungsgerichtshof 95/08/0129
95/08/0129Verwaltungsgerichtshof27.02.1996
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Antrag des Beschwerdeführers, ihm in Stattgebung seiner Berufung "den Anspruch auf Arbeitslosengeld auch für den Zeitraum vom 7. (gemeint: 4.7.) bis 31. 7. 1994 zuzusprechen", wird zurückgewiesen.
Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen von S 13.100,-- binnen zwei Wochen bei Exekution zu ersetzen.
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