Verwaltungsgerichtshof 95/08/0117

95/08/0117Verwaltungsgerichtshof17.10.1995

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 95/08/0117

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.10.1995

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird insoweit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, als der Beschwerdeführerin nur eine monatliche Mietbeihilfe von einem Drittel der monatlichen Miete zuerkannt und ihr Antrag auf Heizbeihilfe abgewiesen wurde.

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Land Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren auf Stempelgebührenersatz wird abgewiesen.

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