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95/08/0117•Verwaltungsgerichtshof 95/08/0117
Der angefochtene Bescheid wird insoweit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, als der Beschwerdeführerin nur eine monatliche Mietbeihilfe von einem Drittel der monatlichen Miete zuerkannt und ihr Antrag auf Heizbeihilfe abgewiesen wurde.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren auf Stempelgebührenersatz wird abgewiesen.
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