Verwaltungsgerichtshof 95/08/0110

95/08/0110Verwaltungsgerichtshof17.10.1995

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 95/08/0110

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.10.1995

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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