Verwaltungsgerichtshof 95/07/0234

95/07/0234Verwaltungsgerichtshof11.07.1996

Regest

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungsrecht und Präklusion (AVG §42 Abs1) Zurückweisung wegen entschiedener Sache Übergangene Partei

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 95/07/0234

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.07.1996

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in Höhe von S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

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