Verwaltungsgerichtshof 95/07/0113

95/07/0113Verwaltungsgerichtshof24.10.1995

Regest

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Ablagerung Lagerung Lagern Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Ablagerung Lagerung Lagern

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 95/07/0113

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.10.1995

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von S 13.040,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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