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95/07/0100•Verwaltungsgerichtshof 95/07/0100
95/07/0100Verwaltungsgerichtshof02.10.1997
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang seines Abspruches über Spruchpunkt I. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 27. Mai 1994 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und im übrigen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.950,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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