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95/07/0046•Verwaltungsgerichtshof 95/07/0046
95/07/0046Verwaltungsgerichtshof24.10.1995
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Einvernehmenserfordernis Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Mitteilungen und Rechtsbelehrungen
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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