Verwaltungsgerichtshof 95/07/0034

95/07/0034Verwaltungsgerichtshof02.10.1997

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 95/07/0034

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.10.1997

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Kärnten hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.950,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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