Verwaltungsgerichtshof 95/07/0023

95/07/0023Verwaltungsgerichtshof21.12.1995

Regest

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Beweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte Zeugenaussagen Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Grundsatz der Unbeschränktheit Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten Änderung der Zuständigkeit

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 95/07/0023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.12.1995

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Burgenland hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.570,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

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