Verwaltungsgerichtshof 95/06/0245

95/06/0245Verwaltungsgerichtshof30.05.1996

Regest

Trennbarkeit gesonderter Abspruch Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Gerichtliche oder schiedsgerichtliche Entscheidungen Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein Spruch und Begründung Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Inhalt des Spruches Diverses Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 95/06/0245

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.05.1996

Spruch

1. den Beschluß gefaßt:

Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Festsetzung der Höhe der Entschädigung richtet, zurückgewiesen,

und

2. zu Recht erkannt:

Spruchpunkt I und der Abschnitt "Leistungsfristen und Nebenbestimmungen" in Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.950,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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