Verwaltungsgerichtshof 95/06/0217

95/06/0217Verwaltungsgerichtshof27.06.1996

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 95/06/0217

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.06.1996

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben der Landeshauptstadt Graz zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 4.565,-- und den mitbeteiligten Parteien zusammen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 12.500,-- jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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