Verwaltungsgerichtshof 95/06/0213

95/06/0213Verwaltungsgerichtshof30.05.1996

Regest

Sachverständiger Entfall der Beiziehung Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 95/06/0213

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.05.1996

Spruch

I. zu Recht erkannt:

die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben zu gleichen Teilen der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen von insgesamt S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen von insgesamt

S 12.740,-- jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II. den Beschluß gefaßt:

Der Wiedereinsetzungsantrag der mitbeteiligten Partei wird zurückgewiesen.

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