Verwaltungsgerichtshof 95/06/0178

95/06/0178Verwaltungsgerichtshof22.02.1996

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 95/06/0178

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.02.1996

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.740,-- jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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