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95/06/0104•Verwaltungsgerichtshof 95/06/0104
95/06/0104Verwaltungsgerichtshof14.09.1995
Trennbarkeit gesonderter Abspruch
Der angefochtene Bescheid wird insofern wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, als er sich auf die Grundstücke 747/2, 747/3 und 747/6, KG W, bezieht.
Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.890,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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