Verwaltungsgerichtshof 95/06/0102

95/06/0102Verwaltungsgerichtshof23.11.1995

Regest

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 95/06/0102

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.11.1995

Spruch

I. zu Recht erkannt:

Der Spruchteil II. des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Marhof vom 4. November 1991, Zl. 768/1988-1991, wird dahin präzisiert, daß den weiteren Parteien des Verfahrens W E und E E als Eigentümer der Grundstücke Grundparzelle Nr. 23 und Bauparzelle Nr. 8, KG S, gemäß § 70a Abs. 1 der Steiermärkischen Bauordnung 1968, LGBl. Nr. 149, idF LGBl. Nr. 54/1992, aufgetragen wird, den in der Verhandlungsschrift vom 5. Februar 1991 als Zubau bezeichneten, an der östlichen Seite des auf den genannten Grundstücken errichteten Wohnhauses befindlichen Gebäudeteil mit einer Länge von ca. 7,90 m, einer Tiefe im südlichen Bereich von ca. 4,05 bis 4,25 m bzw. von 3,25 m im nördlichen Bereich, bestehend aus einem Kellergeschoß (im Einreichplan als Garage bezeichnet), einem Erdgeschoß und einem Dachgeschoß, binnen sechs Monaten ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu beseitigen.

Das weitere Kostenersatzbegehren der Beschwerdeführerin wird abgewiesen.

II. den BESCHLUSS gefaßt:

Im übrigen werden die Anträge der Beschwerdeführerin vom 25. April 1995 zurückgewiesen.

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