Verwaltungsgerichtshof 95/06/0081

95/06/0081Verwaltungsgerichtshof27.06.1996

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 95/06/0081

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.06.1996

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben zu gleichen Teilen der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen von insgesamt S 4.565,-- und den mitbeteiligten Parteien zusammen Aufwendungen von insgesamt S 12.800,-- jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren der mitbeteiligten Parteien wird abgewiesen.

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