Verwaltungsgerichtshof 95/06/0052

95/06/0052Verwaltungsgerichtshof14.09.1995

Regest

Befangenheit von Sachverständigen Verhältnis zu anderen Materien und Normen Befangenheit (siehe auch Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren) Einfluß auf die Sachentscheidung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 95/06/0052

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.09.1995

Spruch

1. den Beschluß gefaßt:

Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin wird als gegenstandslos erklärt.

2. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wird als unbegründet abgewiesen.

Der Erstbeschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und den Erst- und Zweitmitbeteiligten zusammen Aufwendungen in der Höhe von S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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