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95/06/0052•Verwaltungsgerichtshof 95/06/0052
95/06/0052Verwaltungsgerichtshof14.09.1995
Befangenheit von Sachverständigen Verhältnis zu anderen Materien und Normen Befangenheit (siehe auch Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren) Einfluß auf die Sachentscheidung
Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin wird als gegenstandslos erklärt.
Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wird als unbegründet abgewiesen.
Der Erstbeschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und den Erst- und Zweitmitbeteiligten zusammen Aufwendungen in der Höhe von S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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