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95/05/0326•Verwaltungsgerichtshof 95/05/0326
95/05/0326Verwaltungsgerichtshof25.06.1996
Anforderung an ein Gutachten Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Bautechniker Ortsbild Landschaftsbild Vorliegen eines Gutachtens Stellungnahme Gutachten Parteiengehör Parteieneinwendungen
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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