Verwaltungsgerichtshof 95/05/0279

95/05/0279Verwaltungsgerichtshof27.02.1996

Regest

Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Voraussetzungen des Berufungsrechtes Diverses

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 95/05/0279

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.02.1996

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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