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95/05/0259•Verwaltungsgerichtshof 95/05/0259
95/05/0259Verwaltungsgerichtshof27.02.1996
Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche Wirkung Baurecht Nachbar übergangener Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und den Erstmitbeteiligten insgesamt Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der Erstmitbeteiligten wird abgewiesen.
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