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95/05/0134•Verwaltungsgerichtshof 95/05/0134
95/05/0134Verwaltungsgerichtshof25.06.1996
Befangenheit der Mitglieder von Kollegialbehörden
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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