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95/05/0115•Verwaltungsgerichtshof 95/05/0115
95/05/0115Verwaltungsgerichtshof29.08.1995
Allgemein Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Person des Bescheidadressaten Formgebrechen behebbare Bevollmächtigung Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten Stellung des Vertretungsbefugten Verbesserungsauftrag Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Rechtsmittel Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Vertretungsbefugter Zurechnung
I. den Beschluß gefaßt:
Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin wird zurückgewiesen;
II. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin wird als unbegründet abgewiesen.
III. Die Beschwerdeführer haben der Bundeshauptstadt Wien zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt
S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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