Verwaltungsgerichtshof 95/05/0072

95/05/0072Verwaltungsgerichtshof07.11.1995

Regest

Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Beschränkungen der Änderungen im Personenkreis der Verfahrensbeteiligten (siehe auch Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Person des Bescheidadressaten) Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Binnen 6 Monaten Baubewilligung BauRallg6 Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Person des Bescheidadressaten Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVG Ersatzbescheid

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 95/05/0072

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.11.1995

Spruch

In Anwendung des § 42 Abs. 4 VwGG wird dem Gemeinderat der Gemeinde E aufgetragen, binnen 8 Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses über das Ansuchen des Beschwerdeführers 1. vom 1. Dezember 1992 betreffend die Erteilung einer Baubewilligung für einen Neubau eines vegetarischen Nahversorgers mit angeschlossener Produktions- und Lagerhalle für Lebensmittel sowie Neubau von 4 Wohnungen einschließlich der beantragten Bauplatzerklärung für die Grundstücke Nr. 645/3, 646/9 und 691/14, in EZ 502, KG K, 2. betreffend die Bewilligung zur Errichtung eines Neubaues von drei Kellergeschoßen auf dem Grundstück 691/14, EZ 502, KG K, und 3. vom 20. August 1993 betreffend die Bewilligung der Errichtung eines Wohnhauses auf den Grundstücken Nr. 645/3 und 646/9, EZ 502, KG K, unter Beachtung der in den aufsichtsbehördlichen Bescheiden der O.ö. Landesregierung vom 19. Juli 1994,

Zlen. BauR-11252/1-1994 Pe/Vi, BauR-011253/1-1994 Pe/Vi und BauR-011159/3-1994 Pe/Vi, dargelegten, die Aufhebung tragenden Rechtsansicht zu entscheiden.

Die Gemeinde E hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 38.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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