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95/05/0002•Verwaltungsgerichtshof 95/05/0002
95/05/0002Verwaltungsgerichtshof07.11.1995
Spruch der Berufungsbehörde (siehe auch AVG §66 Abs4 Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides) Ermahnung VStG §21 Strafnorm Berufungsbescheid Spruch der Berufungsbehörde Ergänzungen des Spruches der ersten Instanz
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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