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95/04/0005•Verwaltungsgerichtshof 95/04/0005
95/04/0005Verwaltungsgerichtshof06.11.1995
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Dauerdelikt Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch falsche Subsumtion der Tat Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.980,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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