Verwaltungsgerichtshof 95/03/0123

95/03/0123Verwaltungsgerichtshof08.11.1995

Regest

Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Bildung von Jagdgebieten Feststellung Genossenschaftsjagd Gemeindejagd Gemeinschaftsjagd Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebilde ohne Rechtsfähigkeit Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 95/03/0123

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.11.1995

Spruch

Gemäß § 42 Abs. 4 erster Satz VwGG wird der belangten Behörde aufgetragen, binnen acht Wochen den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der Rechtsanschauung zu erlassen, daß die namens des Jagdausschusses der beschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 23. Dezember 1992, Zl. 9-J-92124/3, eingebrachte Berufung vom 12. Jänner 1993 der beschwerdeführenden Partei zuzurechnen ist.

Das Land Niederösterreich hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 6.910,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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