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95/03/0085•Verwaltungsgerichtshof 95/03/0085
95/03/0085Verwaltungsgerichtshof03.07.1996
Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung
Die Berufung der beschwerdeführenden Parteien gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 29. Juli 1994, Zl. Ib-520-1/94, wird in Ansehung des Spruchpunktes IV abgewiesen, im übrigen aber zurückgewiesen.
Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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