Verwaltungsgerichtshof 95/02/0567

95/02/0567Verwaltungsgerichtshof23.02.1996

Regest

Alkotest Verweigerung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges Verfahrensrecht Beweislast

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 95/02/0567

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.02.1996

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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