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95/02/0334•Verwaltungsgerichtshof 95/02/0334
95/02/0334Verwaltungsgerichtshof23.02.1996
Ermessen Geldstrafe und Arreststrafe Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten
I. zu Recht erkannt:
Die zur hg. Zl. 95/02/0334 protokollierte Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluß gefaßt:
Die Behandlung der zur hg. Zl. 95/02/0556 protokollierten Beschwerde wird abgelehnt.
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