Verwaltungsgerichtshof 95/02/0311

95/02/0311Verwaltungsgerichtshof23.02.1996

Regest

Begründung Allgemein Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrecht AVG VStG VVG VwGG

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 95/02/0311

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.02.1996

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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