Verwaltungsgerichtshof 95/02/0300

95/02/0300Verwaltungsgerichtshof17.11.1995

Regest

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 95/02/0300

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.11.1995

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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