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95/02/0255•Verwaltungsgerichtshof 95/02/0255
95/02/0255Verwaltungsgerichtshof23.02.1996
Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen Verfahrensrecht AVG Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte
Die Beschwerde wird, soweit damit die Verletzung des "Rechtes auf Gleichbehandlung aller Bewilligungswerber bei der Erlangung einer Tanzschulbewilligung" behauptet wird, zurückgewiesen.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
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