Verwaltungsgerichtshof 95/02/0222

95/02/0222Verwaltungsgerichtshof17.11.1995

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 95/02/0222

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.11.1995

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.620,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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