Verwaltungsgerichtshof 95/02/0197

95/02/0197Verwaltungsgerichtshof08.09.1995

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 95/02/0197

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.09.1995
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1995:1995020197.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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