Verwaltungsgerichtshof 95/02/0130

95/02/0130Verwaltungsgerichtshof14.06.1996

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 95/02/0130

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.06.1996

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von S 12.980,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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