Verwaltungsgerichtshof 95/02/0129

95/02/0129Verwaltungsgerichtshof28.07.1995

Regest

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei Kraftfahrwesen

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 95/02/0129

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.07.1995

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Gemeinde) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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