Verwaltungsgerichtshof 95/02/0032

95/02/0032Verwaltungsgerichtshof08.09.1995

Regest

Gültigkeit der Kostenbestimmungen Inhaltlich

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 95/02/0032

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.09.1995

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 1.141,25 und der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.423,75 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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