Verwaltungsgerichtshof 95/01/0009

95/01/0009Verwaltungsgerichtshof08.11.1995

Regest

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Gegenseitige Beziehung: VwGH - VfGH Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 95/01/0009

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.11.1995

Spruch

Die Beschwerde wird, soweit sie die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 1991 betrifft, zurückgewiesen, im übrigen jedoch als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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