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95/01/0009•Verwaltungsgerichtshof 95/01/0009
95/01/0009Verwaltungsgerichtshof08.11.1995
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Gegenseitige Beziehung: VwGH - VfGH Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses
Die Beschwerde wird, soweit sie die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 1991 betrifft, zurückgewiesen, im übrigen jedoch als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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