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94/20/0412•Verwaltungsgerichtshof 94/20/0412
94/20/0412Verwaltungsgerichtshof21.12.1995
Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten
Gemäß § 42 Abs. 4 VwGG iVm § 120 Abs. 1 und § 121 Abs. 1 Strafvollzugsgesetz (StVG) wird die Beschwerde des F, vertreten durch Dr. M, vom 28. Juni 1988 gegen die Entscheidung des Leiters der Stravollzugsanstalt Garsten vom 10. Juni 1988, Zl. GV.Nr.: 3865/88 Dü, zurückgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.480,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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