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94/19/1159•Verwaltungsgerichtshof 94/19/1159
94/19/1159Verwaltungsgerichtshof28.03.1995
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)
Der in der Berufung gestellte Eventualantrag des Beschwerdeführers auf Feststellung, daß (er) "die Flüchtlingsdefinition des § 1 Z. 1 AsylG 1991 erfülle", wird zurückgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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