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94/19/0342•Verwaltungsgerichtshof 94/19/0342
Die Beschwerde des M gegen den Bundesminister für Inneres wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Aufwandersatz wird abgewiesen.
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