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94/19/0243•Verwaltungsgerichtshof 94/19/0243
94/19/0243Verwaltungsgerichtshof25.08.1994
Anrufung der obersten Behörde Anspruch auf Sachentscheidung Besondere Rechtsgebiete Parteistellung Parteienantrag Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Tiroler Rechtsanwaltskammer Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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