Verwaltungsgerichtshof 94/19/0243

94/19/0243Verwaltungsgerichtshof25.08.1994

Regest

Anrufung der obersten Behörde Anspruch auf Sachentscheidung Besondere Rechtsgebiete Parteistellung Parteienantrag Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 94/19/0243

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.08.1994

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Tiroler Rechtsanwaltskammer Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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