Verwaltungsgerichtshof 94/18/0764

94/18/0764Verwaltungsgerichtshof23.02.1995

Regest

Verhältnis zu anderen Normen und Materien

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 94/18/0764

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.02.1995

Spruch

  1. Zu Zl. 94/18/0764:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren an Stempelgebührenersatz wird abgewiesen.

  1. Zu Zl. 94/18/0815:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

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