Verwaltungsgerichtshof 94/18/0323

94/18/0323Verwaltungsgerichtshof18.05.1995

Regest

Jugendstraftat Soziale Intergration

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 94/18/0323

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.05.1995
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1995:1994180323.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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